HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1056
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 1056, Rn. X
Die Revisionen des Angeklagten und des Neben- und Adhäsionsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Der Neben- und Adhäsionskläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die überaus milde Bestrafung unterliegt auf Revision des Nebenklägers nicht der Überprüfung durch den Senat.