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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 339

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 339, Rn. X



BGH 5 StR 43/14 (alt: 5 StR 180/13) - Beschluss vom 20. Februar 2014 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Neue Feststellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten waren nicht angezeigt, da die entsprechenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2012 bestandskräftig waren.