HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1118
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 1118, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf der schwer nachvollziehbaren Strafrahmenfindung beruht der an der unveränderten Mindeststrafe orientierte Strafausspruch nicht.