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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 978

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 978, Rn. X



BGH 5 StR 376/14 - Beschluss vom 27. August 2014 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten G. und T. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten T. freilich mit der Klarstellung, dass dieser Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist (UA S. 38, 44, 52, 53).

Jeder Beschwerdeführer - der Angeklagte D. nach Rücknahme seiner Revision - hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.