HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1049
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 1049, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 10. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die zweifelhafte Annahme von Subsidiarität des § 333 StGB gegenüber § 334 StGB in drei Fällen beschwert den Angeklagten nicht.