HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 805
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 805, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Januar 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfallsentscheidung zur Tat 1 trifft die Angeklagten als Gesamtschuldner.