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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 805

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 805, Rn. X



BGH 5 StR 249/14 - Beschluss vom 16. Juli 2014 (LG Kiel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Januar 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Verfallsentscheidung zur Tat 1 trifft die Angeklagten als Gesamtschuldner.