HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 954
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 954, Rn. X
Die Erinnerung des Nebenklägers A. gegen den Kostenansatz vom 11. August 2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat - was der Nebenkläger hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt - nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 140 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Nebenklägers widerstreitet der Kostenansatz auch nicht der - die Gerichte allerdings ohnehin nicht bindenden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 5 StR 406/09, BGHR GKG § 66 Abs. 1 Erinnerung 1) - Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 der Bundeseinheitlichen Kostenverfügung (KostVfg), wonach allein unter der genannten Voraussetzung der Kostenbeamte vom Ansatz der Kosten absehen darf.