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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 580

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 580, Rn. X



BGH 5 StR 178/14 - Beschluss vom 7. Mai 2014 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die fehlerhaften Strafrahmenbestimmungen haben sich auf die sich an der Untergrenze orientierenden Einzelstrafen nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.