HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 353
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 353, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die rechtsfehlerhafte Annahme einer natürlichen Handlungseinheit hinsichtlich der neun Diebstahlstaten im Fall 2 beschwert den Angeklagten angesichts der maßvollen Einzelstrafe nicht.