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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 179

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 179, Rn. X



BGH 5 StR 614/13 - Beschluss vom 8. Januar 2014 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO scheitert am unvollständigen Vortrag der maßgeblichen Verfahrenstatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; u.a. Terminsverlegungsantrag vom 9. Juli 2013 und hierauf ergangene Vorsitzendenverfügung vom 15. Juli 2013). Gleiches gilt für die - in der Sache offensichtlich unbegründete - Rüge nach § 338 Nr. 6 StPO aufgrund der unpräzisen Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes während der angeblichen Öffentlichkeitsbeschränkung.

2

Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, insbesondere ist die Annahme der mittäterschaftlichen Begehungsweise des Angeklagten nicht zu beanstanden.

3

Der Senat weist darauf hin, dass es nicht Aufgabe der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung nach § 347 StPO ist, zu Revisionsrügen in der Sache Stellung zu nehmen (vgl. Nr. 162 RiStBV).