HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 173
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2014 Nr. 173, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Verfahrensrügen sind unzulässig, da das vorbereitende psychiatrische Sachverständigengutachten nicht vorgelegt wurde.