Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 914

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 914, Rn. X



BGH 5 StR 380/13 (alt: 5 StR 472/12) - Beschluss vom 22. August 2013 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Dass das Landgericht trotz des gewählten geminderten Strafrahmens eine nahezu gleiche Strafe wie bei der ersten Verurteilung verhängt hat, lässt einen Verstoß gegen § 358 Abs. 1 StPO noch nicht erkennen.