HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 913
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 913, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner mit beiden Mitangeklagten haftet, soweit er als Adhäsionsbeklagter verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auf der Nichterwähnung des § 46b StGB beruht der Strafausspruch nicht.