Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 902

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 902, Rn. X



BGH 5 StR 323/13 (alt: 5 StR 493/12) - Beschluss vom 22. August 2013 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. März 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB vorlagen. Jedenfalls hat die Strafkammer klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Ermessen dahingehend ausüben würde, den Angeklagten eine solche zu versagen; darin liegt kein Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2011 - 1 StR 265/11 - und vom 14. Dezember 1999 - 4 StR 554/99, StV 2000, 129).