HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 829
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 829, Rn. X
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 297, 323) wird hingewiesen.