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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 829

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 829, Rn. X



BGH 5 StR 299/13 - Beschluss vom 8. Juli 2013 (LG Kiel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 297, 323) wird hingewiesen.