HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 826
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 826, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Feststellung uneingeschränkter Schuldfähigkeit ohne Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.