HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 825
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 825, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu Auslegung und Bewertung des Inhalts des Wahlwerbespots wird ergänzend auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 31. August 2011 (OVG 3 S 112.11) verwiesen.