Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 824

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 824, Rn. X



BGH 5 StR 283/13 - Beschluss vom 6. August 2013 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist zur Begründung auf § 39 2. Alt. StGB hin.