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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 821

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 821, Rn. X



BGH 5 StR 269/13 - Beschluss vom 9. Juli 2013 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dass der Angeklagte nicht wegen acht Fällen der bandenmäßigen Einfuhr bestraft worden ist, beschwert ihn nicht.