HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 676
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 676, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dass die Kammer es abgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, ist wegen der fehlenden konkreten Erfolgsaussicht einer Behandlung rechtsfehlerfrei.