Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 676

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 676, Rn. X



BGH 5 StR 227/13 - Beschluss vom 25. Juni 2013 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dass die Kammer es abgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, ist wegen der fehlenden konkreten Erfolgsaussicht einer Behandlung rechtsfehlerfrei.