Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 391

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 391, Rn. X



BGH 5 StR 58/12 - Beschluss vom 29. März 2012 (LG Göttingen)

Tötungsvorsatz (Zweifelssatz; Umfang der revisionsgerichtlichen Kontrolle).

§ 212 StGB; § 16 StGB; § 15 StGB; § 337 StPO; § 261 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin H. gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 8. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin O. zu tragen.

Gründe

1

Auch wenn das Absehen von weiteren Messerstichen nur gegen Tötungsabsicht spricht, sind unter den besonderen Gesamtumständen der Tatsituation die tatgerichtlichen Zweifel an einem - hier außerordentlich nahe liegenden - bedingten Tötungsvorsatz vom Revisionsgericht letztlich eben noch hinzunehmen.