HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 38
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 38, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die fehlerfreie Kostenentscheidung dieses Urteils wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.