HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 31
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 31, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dass der Angeklagte nicht auch wegen eines Körperverletzungsdelikts verurteilt worden ist, beschwert diesen nicht.