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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 31

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 31, Rn. X



BGH 5 StR 479/12 - Beschluss vom 9. Oktober 2012 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Dass der Angeklagte nicht auch wegen eines Körperverletzungsdelikts verurteilt worden ist, beschwert diesen nicht.