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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 371

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 371, Rn. X



BGH 5 StR 462/12 - Beschluss vom 20. Februar 2013 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen beschwert den Angeklagten nicht.