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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 21

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 21, Rn. X



BGH 5 StR 439/12 - Beschluss vom 29. November 2012 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. Februar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten K. mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen (Fälle I.23 und I.26) die Tagessatzhöhe auf 1 € festgesetzt wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung des Revisionsverfahrens liegt nicht vor.