HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 21
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 21, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. Februar 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten K. mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen (Fälle I.23 und I.26) die Tagessatzhöhe auf 1 € festgesetzt wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung des Revisionsverfahrens liegt nicht vor.