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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 11

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 11, Rn. X



BGH 5 StR 370/12 - Urteil vom 9. Oktober 2012 (LG Hamburg)

Offensichtliche Unbegründetheit der Revision.

§ 349 Abs. 5 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. März 2012 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Die Revision ist offensichtlich unbegründet. Dies entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten hat.