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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 922

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 922, Rn. X



BGH 5 StR 342/12 - Beschluss vom 31. Juli 2012 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. April 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Unterbringung wäre auch ohne Mordmerkmal und selbst ohne Tötungsvorsatz unvermeidbar gewesen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom heutigen Tage hat vorgelegen.