HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 759
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 759, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Für die durch Einreichen der Quartalsabrechnungen 4/2004 und 1/2005 begangenen Betrugstaten wird auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als Einzelstrafe jeweils eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80 € festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.