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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 203

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 203, Rn. X



BGH 5 StR 11/12 - Beschluss vom 7. Februar 2012 (LG Itzehoe)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 5. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat stellt klar, dass das Landgericht für die Tat II.17 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 13 Monaten erkannt, diese Strafe jedoch infolge eines Schreibversehens der Tat II.16 zugeordnet hat.