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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 221

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 221, Rn. X



BGH 5 StR 562/11 - Beschluss vom 25. Januar 2012 (LG Braunschweig)

Unbegründete Revision; Strafzumessung.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat schließt aus, dass das Landgericht in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe auf noch geringere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn es den Strafrahmen des am 5. November 2011 in Kraft getretenen § 244 Abs. 3 StGB in der Fassung des 44. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2130) bei Urteilsverkündung hätte berücksichtigen können.