HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 221
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 221, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt aus, dass das Landgericht in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe auf noch geringere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn es den Strafrahmen des am 5. November 2011 in Kraft getretenen § 244 Abs. 3 StGB in der Fassung des 44. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2130) bei Urteilsverkündung hätte berücksichtigen können.