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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 407

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 407, Rn. X



BGH 5 StR 560/11 - Beschluss vom 29. März 2012 (LG Hamburg)

Aufklärungspflicht (Gebotenheit einer Zeugenvernehmung; Verzicht aller Verfahrensbeteiligten auf die Vernehmung).

§ 244 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. August 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Er hat jedoch die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

1. Das Landgericht durfte aus dem Verzicht aller Prozessbeteiligten auf die Vernehmung der Zeugin Ba. - zusätzliche - Anhaltspunkte gegen die Gebotenheit der Beweisaufnahme gewinnen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 244 Rn. 11).

2

2. Angesichts der Ausführungen auf UA S. 42 bis 44 kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe die Persönlichkeit des Angeklagten aus dem Blick verloren hat.