HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 609
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 609, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25. Juli 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hinsichtlich des Angeklagten S. wird jedoch klargestellt, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.