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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 215

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 215, Rn. X



BGH 5 StR 531/11 - Beschluss vom 11. Januar 2012 (LG Hamburg)

Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft.

§ 4 StrEG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat dem Angeklagten im Ergebnis zu Recht eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft, die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die erkannte Strafe anzurechnen ist, versagt. Für eine Billigkeitsentscheidung nach § 4 StrEG ist kein Raum, weil die Dauer der Untersuchungshaft die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe - bei vorliegender Verfahrenseinheit mit dem freigesprochenen Sachverhalt, aufgrund dessen die Untersuchungshaft angeordnet worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1978 - 3 StR 143/78, BGHSt 28, 29) - nicht übersteigt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG).