HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 128
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 128, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Nichtanordnung des § 64 StGB ist wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen worden.