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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 24

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 24, Rn. X



BGH 5 StR 481/11 - Beschluss vom 30. November 2011 (LG Hamburg)

Verfall; Aufrechterhaltung der Beschlagnahme.

§ 73 StGB; § 111i Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Verfallsbetrag (§ 111i Abs. 2 StPO) hinsichtlich des Angeklagten V. lediglich 1.615 € beträgt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.