HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 23
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 23, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat nimmt die unterbliebene Erörterung des § 64 StGB angesichts der Tatbegehung während einer Führungsaufsicht nach entsprechender Maßregelaussetzung hin, weil sich aus diesen Umständen die mangelnde Erfolgsaussicht einer erneuten Maßregelanordnung noch ausreichend entnehmen lässt.