HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 122
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 122, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 8. August 2011 wird mit der Klarstellung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass er des schweren Bandendiebstahls in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.