HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 22
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 22, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 21. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen auf 20 € festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der milden Strafe nimmt der Senat hier die enge Auslegung des § 46a StGB hin.