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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 395

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 395, Rn. X



BGH 5 StR 43/11 - Beschluss vom 15. März 2011 (LG Neuruppin)

Strafzumessung; sozialtherapeutische Bemühungen im Strafvollzug.

§ 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die nicht ganz unbedenklichen Strafzumessungserwägungen zur Haftempfindlichkeit des schwachsinnigen, süchtigen Angeklagten und zum Maß der Fahrlässigkeit geben dem Senat auch vor dem Hintergrund der - hinzunehmenden - unterbliebenen Anordnungen nach §§ 63, 64 StGB Anlass für den Hinweis, dass es nachhaltiger sozialtherapeutischer Bemühungen um den Angeklagten im Strafvollzug bedürfen wird.

2

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 14. März 2011 lag vor.