HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1272
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 1272, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB wirksam von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.