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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 115

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2012 Nr. 115, Rn. X



BGH 5 StR 388/11 - Beschluss vom 13. Dezember 2011

Unzulässige Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Der den Senatsbeschluss vom 8. November 2011 betreffende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf dessen Kosten verworfen.

Gründe

1

Der Antrag vom 30. November 2011 ist unzulässig. Er entbehrt der gebotenen Glaubhaftmachung des Zeitpunkts, zu dem der Antragsteller von einem Gehörsverstoß Kenntnis erlangt hat (§ 356a Satz 2 StPO). Zudem ermangelt es der gebotenen Begründung, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 356a Rn. 7). Eine solche liegt nicht in einem bloßen vollumfänglichen Anschluss an "vorangegangene Ausführungen des Kollegen RA V." (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05, NJW 2006, 1220).