HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1118
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 1118, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. April 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts der gewichtigen Strafschärfungsgründe und der noch maßvollen Höhe der verhängten Freiheitsstrafe bleibt die Revision des Angeklagten H ohne Erfolg, obgleich die Tatprovokation durch eine Vertrauensperson der Polizei bei der Strafrahmenwahl nicht, wie grundsätzlich geboten, ausdrücklich erörtert worden ist.