HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1111
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 1111, Rn. X
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. April 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Blick auf das Gewicht der Anlasstat wird auf BVerfGE 70, 297, 313 f. hingewiesen.