Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1027

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 1027, Rn. X



BGH 5 StR 296/11 - Beschluss vom 18. August 2011 (LG Flensburg)

Beweiswürdigung.

§ 261 StPO; § 267 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. April 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Einzelne fragwürdige Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung stellen den Bestand des Urteils letztlich nicht in Frage.