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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1026

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 1026, Rn. X



BGH 5 StR 294/11 - Beschluss vom 17. August 2011 (LG Braunschweig)

Unzulässige Revision (Rechtsmittelverzicht).

§ 349 Abs. 1 StPO; § 302 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Februar 2011 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

In Übereinstimmung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist der durch den Angeklagten und seinen Verteidiger nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht als wirksam zustande gekommen anzusehen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO), die Revision des Angeklagten mithin unzulässig.