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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1252

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 1252, Rn. X



BGH 5 StR 289/11 - Beschluss vom 2. August 2011 (LG Braunschweig)

Strafzumessung (jugendrichterliche Vorbelastungen; "Vorstrafen").

§ 46 StGB; § 267 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Angesichts der gesamten überausführlichen Begründung der Strafzumessung schließt der Senat sicher aus, dass auf der rechtsfehlerhaften Bezeichnung der jugendrichterlichen Vorbelastungen des Angeklagten als "Vorstrafen" die Bemessung der eher maßvollen Strafe beruht.