Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 793

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 793, Rn. X



BGH 5 StR 158/11 - Beschluss vom 23. Mai 2011 (LG Hamburg)

Bestellung eines Beistands für die Nebenklage (Fortwirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens).

§ 397a StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Der Antrag der Nebenklägerin auf Beiordnung von Rechtsanwalt B. ist gegenstandslos, da sich seine Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO durch das Landgericht auf das gesamte weitere Verfahren erstreckt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 397a Rn. 17a).