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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 629

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 629, Rn. X



BGH 5 StR 108/11 - Beschluss vom 3. Mai 2011 (LG Berlin)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (nicht geringe Menge).

§ 29a BtMG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die ausreichenden Feststellungen des Landgerichts zur nicht geringen Menge (UA S. 20, 29) werden durch die missverständlichen, auf eine geringe Menge bezogenen Ausführungen (UA S. 31) nicht in Frage gestellt.