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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 312

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 312, Rn. X



BGH 5 StR 68/10 - Beschluss vom 9. März 2010 (LG Flensburg)

Schuldfähigkeit (Urteilsgründe; Erörterung).

§ 21 StGB; § 267 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 9. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit ohne jede Erörterung im Urteil ist ungeachtet festgestellter Besonderheiten im Werdegang des Angeklagten sachlichrechtlich noch nicht durchgreifend bedenklich.