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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 415

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 415, Rn. X



BGH 5 StR 593/10 - Beschluss vom 14. März 2011 (OLG Braunschweig)

Unzulässige Divergenzvorlage.

§ 121 GVG

Entscheidungstenor

Die Vorlegungssache wird an das Oberlandesgericht Braunschweig zurückgegeben.

Gründe

1

Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG sind nicht gegeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Februar 2011 Bezug genommen.

2

Ergänzend verweist der Senat für das weitere Verfahren auf die Ausführungen im Beschluss vom 9. Februar 2011 (5 StR 471/10), wonach die vom Senat im Anfragebeschluss vom 9. November 2010 - 5 StR 394, 440 und 474/10 (NJW 2011, 240; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) dargelegten Grundsätze auch dann gelten, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 67a Abs. 2 Satz 1 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wird.